rechtliche Vorabinformationen
Durch
die unterschiedlichen Waffengesetze der einzelnen Länder sind die
Bestimmungen für jedes Land anders - daher eine kurze Beschreibung der
einzelnen Länder. Wir sind auch auf Ihre Mithilfe angewiesen und würden
uns freuen, wenn Sie unsere Einträge kommentieren oder verbessern um
eine umfangreiche Liste anlegen zu können. Die auf dieser Website
enthaltenen Informationen werden ausschließlich für allgemeine,
unverbindliche Informationszwecke zur Verfügung gestellt. Messershop.at
übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher Art auch
immer, die durch die hier enthaltenen Informationen entstehen.
Wir halten uns an die gesetzlichen Vorschriften und bitten Sie von
Bestellungen die nicht den gesetzlichen Vorschriften Ihres Landes
entsprechen abzusehen. Es macht auch keinen Sinn Beträge im Vorhinein zu
überweisen, wir müssen diese dann wieder stornieren.
Aufgrund zahlreicher Bestellungen aus Ländern in denen die bestellten Produkte verboten sind, müssen wir eine Storno- Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 erheben. Dies gilt nur für Bestellungen bei denen während des Bestellvorganges eine Zahlung an uns getätigt wird sowie bei Bestellungen bei denen Vorauskasse und die Überweisung noch vor unserer Stornierung im OnlineShop getätigt wurde.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit im folgendem Text wird Seitens der Fa. Lubet GmbH keine haftung übernommen.
Bitte Informieren Sie sich vor der Bestellung bei Ihrer Behörde ob das Produkt in Ihrem Land als verbotener Artikel gilt.
Deutschland:
Grundsätzlich verboten sind in Deutschland : Butterflymesser, Fall und
Springmesser bei denen die Klinge gerade nach vorne aus dem Griff
springt. Faustmesser bei denen der Griff quer zur Klinge montiert ist.
Diese Messer gelten als verbotene Gegenstände und es ist auch der Besitz
strafbar. Springmesser sind erlaubt, wenn die Klinge seitlich aus dem
Griff springt, nicht beidseitig scharf ist und nicht länger als 8,5 cm
ist. Trageverbot für alle Klappmesser mit Einhandbedienung und
arretierender Klinge, sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge
über 12 cm. Ausgenommen sind triftige Gründe wie Jäger, Taucher ..usw.
Messer und Dolche mit zwei oder doppelschneidiger Klinge werden
grundsätzlich als Waffe angesehen.
Österreich:
Im Österreichischen Waffengesetz gibt es keine ausdrücklichen
Bestimmungen, die den Besitz von Messern regeln. " Waffen sind
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu
beseitigen oder herabzusetzen." Verboten sind : Wurfsterne, Stockdegen,
oder Waffen die andere Gegenstände vortäuschen.
Belgien:
Nachstehende Messer sind in Belgien verboten: Bajonette, Springmesser,
Balisongs ( Butterfly-Messer ), Wurfmesser, sowie Blankwaffen die
Gebrauchsgegenstände vortäuschen wie: Stockdegen, verborgene Messer in
Gürteln oder Federhaltern. Alle anderen Messer sind zwar frei, für das
Führen ist aber ein Triftiger Grund notwendig.
Dänemark:
Nachstehende Messer sind in Dänemark verboten: Messer mit Klingen von
über 12 cm Länge, Stoßmesser und -Dolche, Springmesser, Fallmesser,
Wurfmesser. Ebenso alle Messer, die zugriffsbereit getragen werden
können ( in Schulterholstern, Neck Knives, Schmuckmesser um den Hals
oder Messer die einen anderen Gegenstand vortäuschen wie Stockdegen,
Gürtelschnallenmesser, Einhandmesser - auch wenn die Schraube (
Öffnungshilfe ) entfernt ist. Besondere Bestimmungen bei Berufsbedarf.
Arbeiter, Jäger, Pfadfinder dürfen auch über 12 cm Klingenlänge führen,
während des Transportes jedoch nicht griffbereit haben. Klappmesser
unter 7cm dürfen getragen werden - soferne die Klinge nicht festgestellt
werden kann.
Finnland:
Nachstehende Messer sind verboten und dürfen weder erzeugt noch
eingeführt werden. Springmesser, Bajonette, Stilettos. Das Mitführern
aller anderen Messer ist in der Öffentlichkeit in Städten,
Verkehrsmitteln und Straßen verboten. Ein Zweckgebundenes Tragen in der
Natur und benutzen grundsätzlich erlaubt.
Frankreich:
Das Führen von Klingenwaffen wie Dolchen, Schwertern, Automatikmessern
ist verboten, es sei denn, man hat eine Genehmigung. Auch das Mitführen
von Gegenständen, die potenziell gefährlich sind. Auch arretierbare oder
feststellbare Messer.
Griechenland:
Verboten sind beidseitig geschliffene Messer, Springmesser,
Butterflymesser, Kurzschwerter und Bajonette sowohl der Besitz als auch
das tragen. Alle anderen Messer dürfen bei einem vernünftigen Grund
getragen werden. ( Jagd, Sport, Fischerei, Taucher ).
Großbritannien und Irland:
Ausdrücklich verboten sind Springmesser, Butterflymesser, Fallmesser
und Messer die andere Gegenstände vortäuschen wie Stockdegen,
Stockdolche, Gürtelschließenmesser, sowie Messer aus Hartplastik oder
anderen Materialien die nicht mir normalen Metalldetektoren entdeckt
werden können, sowie sämtliche Gegenstände für die man keine schlüssige
Begründung vorlegen kann und die als Waffe eingesetzt werden können. Den
Nachweis muss der Beschuldigte bringen.
Darunter können alle
Messer aber auch Schraubenzieher oder spitz zulaufende oder geschliffene
Gegenstände und Werkzeuge fallen. Diese dürfen nicht auf öffentlichen
Einrichtungen oder Gelände und in Städten mitgeführt werden.
Zweckgebundenes Tragen von Klappmessern ohne Arretierung mit einer
Klingenlänge von bis zu 3 Zoll ( 7,6 cm ) bei Arbeit, Wandern Fischen
ist grundsätzlich erlaubt es gilt jedoch der Ermessungsspielraum des
Beamten ! Man darf auch beim Jagen und Outdoor - Aktivitäten ein
feststellbares oder feststehendes Messer über 7,6 cm benutzen - wenn der
Beamte Ihnen die Beweggründe abnimmt. Beim Transport darf aber auf
keinen Fall ein direkter Zugriff möglich sein.
Italien:
Das Mitführen jeglicher Art von Messern ist grundsätzlich verboten. Man
benötigt für den Kauf von Springmessern, Butterfly und Wurfmesser eine
spezielle Waffenlizenz. Unter bestimmten Umständen ist eine Ausnahme des
Mitführverbotes möglich.Feststehende Messer oder feststellbare
Klappmesser müssen jedoch bei berechtigtem Grund des Mitführens eine
sichere Verwahrung beim Transport haben.
Kroatien:
Blankwaffen sind nicht verboten, solange diese keine typischen
Waffeneigenschaften aufweisen. Angler, Wanderer, Jäger, Taucher dürfen
abseits bewohnter Gebiete mit einem den Zweck angepassten Messer
arbeiten. Beim Transport zum Einsatzort sollte es aber keinen schnellen
Zugriff zu dem Messer geben. In Städten oder öffentlichen Orten sollten
Sie kein Messer bei sich haben.
Litauen:
Springmesser sind verboten wenn die Klinge länger als 8,5 cm ist, die
Klingenbreite auf Höhe der Klingenmitte kleiner als 14 Prozent der
gesamten Klingenlänge ist und der Klingenrücken geschärft ist.
Luxemburg:
Verbotene Waffen :Messer mit mehreren Schneiden, Bajonette, Wurfmesser,
Dolche und Springmesser sowie Blankwaffen, die andere Gegenstände
vortäuschen. Alle Klappmesser mit Klingenarretierung. Jagdmesser sind
mit einem Erlaubnisschein gestattet. Nicht unter das Verbot fallen
Klappmesser mit arretierbarer Klinge, wenn diese kein Parierelement
aufweist, und die Klinge nicht länger als sieben cm ist. Klappmesser
ohne Parierelement und mit feststellbarer Klinge zwischen sieben und
neun Zentimetern sind dann erlaubt, wenn die Klingenbreite über 14 mm
liegt.
Niederlande:
Der Besitz
nachstehender Messertypen ist bei Strafe verboten: Springmesser
Stilettos, Messer mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus
(Automatik), Butterflymesser sowie Klappmesser mit mehr als einer
Schneide, Klappmesser, die geöffnet länger als 28 Zentimeter lang sind,
Fallmesser, außerdem Messer deren Griff im rechten Winkel zur Klinge
steht (Faustmesser ), sowie Wurfmesser und feststehende Messer mit mehr
als einer Schneide. Achtung Bannmeile ! Jede Stadt und jeder Stadtbezirk
haben das Recht das Tragen von Messern in bestimmten Gebieten zu
verbieten.
Norwegen:
Das Tragen
von Messern in der Öffentlichkeit ist Verboten. Der Besitz von Spring-,
Butterflymessern und Dolchen ist ebenso verboten. Ausnahmen gelten für
Outdooraktivitäten und Jagd.
Polen:
In Polen sind Messer verboten, deren Aussehen darüber hinwegtäuscht,
dass es sich um Messer handelt wie Stockdegen, Messer in der
Gürtelschnalle, Faustmesser, Springmesser und Dolche, werden nicht vom
Waffengesetz erfasst.
Portugal:
Verboten sind Springmesser und Messer, deren Klinge federunterstützt
herausklappt , Butterflymesser, Wurfmesser, Stilettos und Messer mit
Parierelement, außerdem alle Messer, die einen anderen Gegenstand
vortäuschen. Messer in Schulterholstern, Gürtelschnallen, Spazierstöcken
oder am Knöchel. Auch zugriffsbereite Messer im Auto ! Messer mit
Klingenlängen über zehn Zentimetern dürfen legal benutzt werden, wenn
man einen berechtigten Grund hat, das Messer also für die Jagd oder den
Haushalt braucht oder um eine bestimmte Sportart auszuüben.
Schweden:
In der Öffentlichkeit, in der Nähe von Schulen und Ausbildungsstätten
dürfen alle Arten von Messern nicht mitgeführt oder zugriffsbereit in
Fahrzeugen mitgeführt werden. Außerhalb dieser Bereiche ist es erlaubt,
ein dem Zweck angepasstes Messer bei sich zu haben: Ein Jagdmesser, ein
Fahrtenmesser für Wanderungen, ein Taschenmesser mit arretierbarer
Klinge.
Schweiz:
Als Waffen gelten
Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen
Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser
und Dolche mit symmetrischer Klinge. Als gefährliche Gegenstände gelten
Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalts und Sportgeräte, die sich zur
Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa
das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten
ausdrücklich nicht als gefährliche Gegenstände.
Slowenien:
In Slowenien gibt es ein ausdrückliches Verbot für zweischneidige
Messer. Verboten sind alle Gegenstände, die für einen Angriff geeignet
sind. Darunter fallen auch Springmesser, Stoßdolche, Wurfmesser und
Messer, die einen anderen Gegenstand vortäuschen.
Spanien:
Stockdegen, Dolche (Messer mit zweischneidigen Klingen) und
feststehende Messer mit Klingenlängen unter elf Zentimetern sowie
Springmesser gelten in Spanien als verbotene Waffen. Für alle anderen
Messer gilt: Man benötigt einen berechtigten und nachvollziehbaren Grund
für das Mitführen und darf das Messer nicht zugriffsbereit tragen.
Tschechien:
Messer werden nicht im Gesetz erwähnt. Vor manchen öffentlichen Gebäuden wie Gerichte gibt es einen Aushang mit Verboten.
Ungarn:
Nachstehende Messer sind verboten und dürfen weder in Fahrzeugen noch
in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlichen Gebäuden oder Straßen
geführt werden. Stich und Schneidewerkzeuge bei denen die Stichlänge von
8 cm überschritten wird.